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PT-ZV 1998 · PT-Zuordnungsverordnung 1998

§ 4 PT-ZV 1998Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Hauptkassier“

ДействуетОфициальный текст

Soweit es sich um Arbeitsplätze des Postbereiches handelt, materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 284/2012 .

(1) Hauptkassa ist jene Einrichtung eines Postamtes, die mit der Buchhaltung der übergeordneten Dienststelle die Gesamtgebarung abrechnet.

(2) Ein Hauptkassier ist nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.