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KJBG-VO · Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

§ 4 KJBG-VOArbeiten unter physikalischen Einwirkungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 , zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2009 , überschritten wird.

(2) Verboten sind Arbeiten

1. in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016 , überschritten sind;

2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;

3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.

(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der geltenden Fassung.

История изменений
  • In Kraft seit 2016-08-01