Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) · Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)
§ 34 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)Streitbeilegung
Artikel 34
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.