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PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

§ 40 PBVWO

Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)

ДействуетОфициальный текст

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlausschuß die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 38 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.