PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 5 PBVWOZahl der Mitglieder des Personalausschusses
Abschnitt 2 Personalausschuß
(1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von
bis zu
5 000 Arbeitnehmern
3 Mitglieder;
5 001 bis
7 000 Arbeitnehmern
5 Mitglieder;
7 001 bis
9 000 Arbeitnehmern
7 Mitglieder;
9 001 bis
11 000 Arbeitnehmern
9 Mitglieder;
mehr als
11 000 Arbeitnehmern
11 Mitglieder.
Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.