Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) · Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)
§ 11 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)Gewährung von Geldleistungen
Artikel 11
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.