Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) · Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)
§ 9 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Artikel 9
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.