Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroat · Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)
§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroat
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.