EUB-SVG · EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
§ 8 EUB-SVGFälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.
История изменений
- In Kraft seit 2005-01-01