B-BSG · Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
§ 101 B-BSGArbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
9. Abschnitt Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.
(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013 )
(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.
(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:
1. § 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,
2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
3. § 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013 )
5. § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,
(Anm. Z 6 aufgehoben durch Art. 21 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018 )
7. § 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.
(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007 , durch Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.
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- In Kraft seit 2025-04-01