§ 3 Übertritt von einer Kirche oder Religion
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852
§. 3. Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.
Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden.
Ссылается на
- Übertritt von einer Kirche oder Religion ст. 8