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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

§ 10 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenFeiertage

3. Abschnitt Rechte und Pflichten der israelitischen Religionsgesellschaft

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(1) Jüdischen Feiertagen und dem Schabbat wird der Schutz des Staates gewährleistet.

(2) Jüdische Feiertage sind:

a) Neujahr (Rosch Haschana; 2 Tage)

b) Versöhnungstag (Jom Kippur; 1 Tag)

c) Laubhüttenfest (Sukkot; 2 Tage)

d) Beschlussfest (Schemini Atzeret; 1 Tag)

e) Torafreudenfest (Simchat Tora; 1 Tag)

f) Fest der ungesäuerten Brote (Pessach; 4 Tage)

g) Wochenfest (Schawuot; 2 Tage)

Ihre Termine richten sich nach dem jüdischen Kalender. Sie beginnen, wie auch der Schabbat, 18 Minuten vor Sonnenuntergang am Vortag und dauern bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang des betreffenden Tages.

(3) An den in Abs. 1 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.

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  • In Kraft seit 2012-05-24