Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
§ 16 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenSchutz der Amtsverschwiegenheit
4. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat
(1) Rabbiner dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung von Rabbinern als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.
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- In Kraft seit 2012-05-24