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Archivübereinkommen zwischen Österreich · Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

§ 0 Archivübereinkommen zwischen Österreich

ДействуетОфициальный текст

Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen

StF: BGBl. Nr. 165/1933

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Polen haben in der Absicht, die archivalischen Fragen zu regeln, zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

diese haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel XII am 20. Mai 1933 in Kraft.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 26. Oktober 1932 in Wien unterfertigte Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. März 1933.