Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre · Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
§ 1 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre
Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:
1. für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos) );
2. für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien;
3. für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs.