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Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre · Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 3 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre

ДействуетОфициальный текст

Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... (Anm.: gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.