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Kulturübereinkommen zwischen Österreich · Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

§ 8 Kulturübereinkommen zwischen Österreich

Artikel 8.

ДействуетОфициальный текст

Die beiden Regierungen werden besondere Verfügungen treffen, um geeignete Professoren zum Unterricht der einen oder anderen Sprache heranzubilden. Insbesondere wird der Besuch der Kulturinstitute oder ihrer Zweigstellen durch die Interessenten begünstigt werden und die Hochschulbehörden werden den Studenten, die ein Diplom eines solchen Kulturinstitutes vorweisen können, Begünstigungen einräumen. Für sie werden in beiden Ländern besondere Lehrgänge und besondere Stipendien geschaffen werden.