Religionsunterrichtsgesetz · Religionsunterrichtsgesetz
§ 7 Religionsunterrichtsgesetz
Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 1
Den Aufwand für die im § 6 angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt.
История изменений
- In Kraft seit 2019-01-01