Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
§ 1 Errichtung eines „Salzburger Festspielfo
Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds“, im folgenden kurz Fonds genannt, führt. Dieser Fonds genießt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.