Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
§ 16 Errichtung eines „Salzburger Festspielfo
Der Fonds kann sich durch die Finanzprokuratur in Wien vertreten lassen.
Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Der Fonds kann sich durch die Finanzprokuratur in Wien vertreten lassen.