Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre · Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)
§ 14 Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre
Artikel XIV. Artikel römisch vierzehn.
Jede vertragschließende Regierung kann fallweise geeignete Organisationen oder Personen namhaft machen, die mit der Durchführung von Aufgaben, welche für die Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens erforderlich sind, betraut werden sollen.