Europäisches Kulturabkommen · Europäisches Kulturabkommen
§ 1 Europäisches Kulturabkommen
Artikel 1
Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.
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Artikel 1
Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.