Europäisches Kulturabkommen · Europäisches Kulturabkommen
§ 4 Europäisches Kulturabkommen
Artikel 4
Zwecks Durchführung der Artikel 2 und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.