§ 8 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
Artikel VIII Artikel römisch acht
Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII, Absatz 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen beseitigt werden.