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Internationales Institut für Kältetechni · Internationales Institut für Kältetechnik

§ 3 Internationales Institut für Kältetechni

Mitgliedstaaten – Zulassung zur Mitgliedschaft.

ДействуетОфициальный текст

Dem Institut gehören als Mitgliedstaaten, welche die Rechte genießen und den Pflichten unterworfen sind, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, an:

a) die vertragschließenden Staaten;

b) die Territorien, welche die Vertragschließenden Staaten anläßlich der Unterzeichnung dieses Abkommens notifizieren und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Liste angeführt sind;

c) Staaten, die nicht Vertragspartner dieses Abkommens sind, wenn sie dem Abkommen beitreten und ihr Beitritt vom Exekutivkomitee angenommen wird;

d) Territorien, die nicht in der beigeschlossenen Liste angeführt sind, wenn sie dem Institut durch den Vertragstaat bekanntgegeben werden, der für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich ist, und der Beitritt vom Exekutivkomitee angenommen wird.