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Satzungen des Internationalen Studienzen · Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

§ 12 Satzungen des Internationalen Studienzen

Übergangsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Zum Inkraftreten vgl. Art. 15

Für die ersten zwei Jahre betragen die Jahresbeiträge der Mitglieder 1% ihres Beitrages zur UNESCO für das Jahr 1957. Der Beitrag der UNESCO beträgt für jedes der ersten vier Jahre mindestens 12.000 US-Dollar.

Bis zur ersten Sitzung der Generalversammlung, die spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzungen stattfinden muß, werden die der Generalversammlung und dem Rat übertragenen Funktionen von einem Interimsrat ausgeübt, der sich zusammensetzt aus:

einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO,

einem Vertreter der italienischen Regierung,

dem Direktor des Laboratoire Central des Musees, Belgien, dem Direktor des Istituto Centrale del Restauro, Rom, und einem fünften Mitglied, das vom Generaldirektor der UNESCO

ernannt wird.

Der Interimsrat beruft die erste Generalversammlung ein.