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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 130 SchOGSchulbezeichnungen

III. HAUPTSTÜCK. römisch drei. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ДействуетОфициальный текст

(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1, als Grundsatzbestimmung.

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  • In Kraft seit 2026-02-19