SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 48 SchOG§ 48. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Berufsschulen Paragraph 48, (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Berufsschulen
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung.
История изменений
- In Kraft seit 2017-09-16