Privatschulgesetz · Privatschulgesetz
§ 1 Privatschulgesetz§ 1. Geltungsbereich. Paragraph eins, Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.