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Privatschulgesetz · Privatschulgesetz

§ 12 Privatschulgesetz§ 12. Widerruf der Bewilligung. Paragraph 12, Widerruf der Bewilligung.

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.

ДействуетОфициальный текст

Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zu widerrufen, sofern nicht § 8 anzuwenden ist.