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Privatschulgesetz · Privatschulgesetz

§ 7 Privatschulgesetz§ 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung. Paragraph 7, Anzeige und Untersagung der Errichtung.

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Errichtung und Führung von Privatschulen.

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.