§ 5 Abkommen zwischen Österreich und Amerika
ARTIKEL 5
Die Kommission erläßt jene Statuten und setzt jene Unterausschüsse ein, die sie für ihre Geschäftsführung als notwendig erachtet.
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Die Kommission erläßt jene Statuten und setzt jene Unterausschüsse ein, die sie für ihre Geschäftsführung als notwendig erachtet.