Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
§ 1 Land- und forstwirtschaftliches BundesscGeltungsbereich
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.
История изменений
- In Kraft seit 2007-10-01