Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
§ 9 Land- und forstwirtschaftliches BundesscAufgabe
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
История изменений
- In Kraft seit 2007-10-01