§ 9 Bereinigung der Eigentumsverhältnisse de
Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit, soweit sie die Anmeldung bei der Anmeldestelle betreffen.