§ 6 Abkommen über die wissenschaftliche und
Artikel 6
Vorstehendes Abkommen schließt die Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragschließenden Parteien beziehungsweise einschlägigen Institutionen nicht aus.
Artikel 6
Vorstehendes Abkommen schließt die Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragschließenden Parteien beziehungsweise einschlägigen Institutionen nicht aus.