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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

§ 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen beider Staaten auf den Gebieten der Lehre und Forschung durch folgende Maßnahmen fördern:

a) durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung von Gastvorlesungen sowie zum Zwecke des Kennenlernens der wissenschaftlichen Arbeit;

b) durch den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher.

Die Vertragsstaaten werden Einladungen an Wissenschafter zu internationalen sowie zu nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Staat stattfinden, unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten unterstützen.