Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Förderung der Erwachsenenbildung und des · Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 1 Förderung der Erwachsenenbildung und desGegenstand der Förderung

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.

(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.