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Übereinkommen zur Errichtung eines Europ · Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

§ 17 Übereinkommen zur Errichtung eines Europ

Notifikationen und Registrierung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten:

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

d) jede nach Artikel XIII Absatz (3) schriftlich notifizierte Annahme von Änderungen;

e) das Inkrafttreten jeder Änderung;

f) jede Kündigung dieses Übereinkommens.

(2) Die schweizerische Regierung läßt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.