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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 10 Aufnahms- und EignungsprüfungenDurchführung der praktischen Prüfung

Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs), an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und für die Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik

ДействуетОфициальный текст

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006 )

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017 )

(4) Die praktische Prüfung ist in einem Einzel- und einem Gruppensetting von bis zu zwei Prüferinnen und Prüfern durchzuführen.

(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

История изменений
  • In Kraft seit 2024-01-12