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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 54a Aufnahms- und EignungsprüfungenSchlussbestimmungen

10. ABSCHNITT

ДействуетОфициальный текст

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.