§ 4 Land- und forstwirtschaftliche Schulbeir
Artikel I Artikel römisch eins
Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von drei Jahren nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
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Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von drei Jahren nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.