Land- und forstwirtschaftliche Berufssch · Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 5 Land- und forstwirtschaftliche BerufsschSchulgeldfreiheit
Artikel I Artikel römisch eins
Der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.