§ 10 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusamm
Artikel 10
Die Vertragsstaaten regen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat an und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten regen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat an und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.