§ 14 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusamm
Artikel 14
Die Vertragsstaaten werden die in diesem Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten verwirklichen.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten werden die in diesem Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten verwirklichen.