§ 5 Medaille für Verdienste um die Vorbereit
Die Medaille darf von anderen Personen als dem Beliehenen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Sie darf zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
Die Medaille darf von anderen Personen als dem Beliehenen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Sie darf zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.