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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

§ 19 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 19

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsstaaten fördern den Austausch von Ausstellungen auf den Gebieten der Kultur, der Kunst und des Verlagswesens. Das entsendende Land trägt die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten und vom letzten Bestimmungsort im Gastland; es übernimmt die Verantwortung für den Versicherungsschutz für die Exponate. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.