§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 5
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-, Informations- und Publikationsaustausch zwischen Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-, Informations- und Publikationsaustausch zwischen Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen.