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Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – · Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

§ 10 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen –

Austausch von Gastlektoren

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen zur Förderung des Austausches von Gastlektoren für Sprache und Literatur an ihren Universitäten und Hochschulen für die Dauer von mindestens einem Studienjahr fort.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen auch die akademischen Institutionen, an denen die Sprache und Literatur des anderen Staates gelehrt wird, auf Grund des Artikels 2 dieses Übereinkommens Gastlektoren aus dem anderen Staat für eine kürzere Aufenthaltsdauer einzuladen.