§ 26 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen –
Ausstellungen
Die Vertragsparteien setzen die Präsentation kultureller, künstlerischer oder dokumentarischer Ausstellungen im anderen Staat während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens fort.
Ausstellungen
Die Vertragsparteien setzen die Präsentation kultureller, künstlerischer oder dokumentarischer Ausstellungen im anderen Staat während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens fort.